RS OGH 1995/8/30 5Ob105/95, 5Ob2109/96z, 1Ob174/97p, 5Ob104/98z, 3Ob202/98x, 5Ob128/10z, 5Ob103/15f,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1995
beobachten
merken

Norm

ABGB §364c B1
ABGB §364c B3

Rechtssatz

Mit dem in § 364c Satz 1 ABGB geregelten Belastungsverbot und Veräußerungsverbot kann grundsätzlich jeder Eigentümer zugunsten jedweder Person belastet werden. Es handelt sich dabei um ein obligatorisches Rechtsverhältnis, und zwar auch dann, wenn dem Verbot durch die (nur bei Vorliegen bestimmter Angehörigkeitsverhältnisse zulässige) grundbücherliche Eintragung eine Drittwirkung (ohne eigentliche Dinglichkeit) zukommt. Das Bestehen eines der in § 364c Satz 2 ABGB genannten Angehörigkeitsverhältnisse ist (hier: Ehegattenverhältnis) bloß Voraussetzung dafür, dass das schon bestehende obligatorische Recht in das Grundbuch eingetragen werden kann und sodann als Folge der Eintragung gewisse Drittwirkungen entfaltet. (hier: Die Heiratsurkunde ist hier keine Urkunde aufgrund der die Eintragung eines Rechtes erfolgt, sondern bloß Voraussetzung dafür, dass ein schon bestehendes Rechtsverhältnis in das Grundbuch eingetragen werden darf.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 105/95
    Entscheidungstext OGH 30.08.1995 5 Ob 105/95
  • 5 Ob 2109/96z
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2109/96z
    Vgl auch; Beisatz: Die Eintragung eines vertraglichen Belastungs- und Veräußerungsverbotes kann daher nicht verweigert werden, wenn eine an sich zum Nachweis des Angehörigkeitsverhältnisses geeignete Standesurkunde nur in beglaubigter Abschrift statt im Original vorgelegt wird (hier: Fotokopie einer Geburtsurkunde). (T1)
  • 1 Ob 174/97p
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 174/97p
    Vgl; nur: Es handelt sich dabei um ein obligatorisches Rechtsverhältnis, und zwar auch dann, wenn dem Verbot durch die (nur bei Vorliegen bestimmter Angehörigkeitsverhältnisse zulässige) grundbücherliche Eintragung eine Drittwirkung (ohne eigentliche Dinglichkeit) zukommt. (T2)
    Beisatz: Bei einem grundbücherlich eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbot ist die Eigentumsbeschränkung verdinglicht, das Recht des Verbotsberechtigten wird zu einem dinglichen Recht auf ein unbewegliches Gut. Der Ansicht, daß es sich beim Veräußerungs- und Belastungsverbot selbst dann um ein obligatorisches Rechtsverhältnis handle, wenn dem Verbot infolge dessen (nur bei bestimmten Angehörigkeitsverhältnissen zulässigen) grundbücherlichen Eintragung Drittwirkung "ohne eigentliche Dinglichkeit" zukomme, kann nur insoweit zugestimmt werden, als das durch die Vereinbarung begründete schuldrechtliche Rechtsverhältnis bestehen bleibt, auch wenn der (beabsichtigten) Verbücherung die Bestimmung des § 364c zweiter Satz ABGB entgegensteht. (T3)
  • 5 Ob 104/98z
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 104/98z
    Vgl aber; Beisatz: Der Kreis der begünstigten Personen wird analog auf Stiefkinder des Grundeigentümers ausgedehnt. (T4)
    Veröff: SZ 71/71
  • 3 Ob 202/98x
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 202/98x
    Auch; Beisatz: Auch zwischen Personen, die - wie hier Geschwister - nicht im Angehörigkeitsverhältnis des § 364c ABGB stehen, kann an sich ein bloß schuldrechtlich wirksames Verbot begründet werden. (T5)
  • 5 Ob 128/10z
    Entscheidungstext OGH 16.11.2010 5 Ob 128/10z
    Vgl; nur ähnlich T2; Beisatz: Die Verbücherung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots verleiht dem Verbotsberechtigten eine absolute Rechtsposition gegenüber jedem Dritten, das Verbot ist aber kein dingliches Recht iSd § 308 ABGB, § 9 GBG. (T6)
  • 5 Ob 103/15f
    Entscheidungstext OGH 14.07.2015 5 Ob 103/15f
    Vgl; Beis wie T6
  • 5 Ob 30/22f
    Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 30/22f
    Beis nur wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062140

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten