Norm
ABGB §364c B1Rechtssatz
Mit dem in § 364c Satz 1 ABGB geregelten Belastungsverbot und Veräußerungsverbot kann grundsätzlich jeder Eigentümer zugunsten jedweder Person belastet werden. Es handelt sich dabei um ein obligatorisches Rechtsverhältnis, und zwar auch dann, wenn dem Verbot durch die (nur bei Vorliegen bestimmter Angehörigkeitsverhältnisse zulässige) grundbücherliche Eintragung eine Drittwirkung (ohne eigentliche Dinglichkeit) zukommt. Das Bestehen eines der in § 364c Satz 2 ABGB genannten Angehörigkeitsverhältnisse ist (hier: Ehegattenverhältnis) bloß Voraussetzung dafür, dass das schon bestehende obligatorische Recht in das Grundbuch eingetragen werden kann und sodann als Folge der Eintragung gewisse Drittwirkungen entfaltet. (hier: Die Heiratsurkunde ist hier keine Urkunde aufgrund der die Eintragung eines Rechtes erfolgt, sondern bloß Voraussetzung dafür, dass ein schon bestehendes Rechtsverhältnis in das Grundbuch eingetragen werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062140Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022