Norm
ABGB §870 CIRechtssatz
Auch bei der Vertragsanfechtung wegen List muß die Kausalität der Irreführung vor dem in Irrtum geführten nachgewiesen werden. Bei angestrebter Vertragsanpassung muß daher bewiesen werden, mit welchem Inhalt der Vertrag ohne listige Irreführung abgeschlossen worden wäre. Je nach Sachlage ist für diese hypothetischen Feststellungen prima-facie-Beweis zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087138Dokumentnummer
JJR_19950831_OGH0002_0030OB00563_9500000_002