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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über den Antrag des E, geboren 1965, vertreten durch Dr. Stefan Eigl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lederergasse 33b, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist für die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. Februar 2004, Zl. St 255/03, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird bewilligt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. Februar 2004 wurde der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Liberia, gemäß §§ 31, 33 und 37 Abs. 1 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller nach dessen Vorbringen am 19. Februar 2004 zugestellt.
Der vorliegende Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist für die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am 7. April 2004 zur Post gegeben. Der Antragsteller bringt vor, er habe seinen Rechtsvertreter beauftragt, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe fristgerecht zu überreichen. Sein Vertreter habe am 31. März 2004, also am Vortag des letzten Tages der sechswöchigen Frist, den Verfahrenshilfeantrag erstellt, unterfertigt und der außergewöhnlich zuverlässigen Sekretärin B. zur Versendung übergeben. Durch einen unglücklichen Zufall sei das Kuvert mit dem darin befindlichen Schriftstück in den Spalt zwischen Kasten und Mauer geraten und daher nicht zur Post gegeben worden. Erst am 2. April 2004, also einen Tag nach Fristablauf, sei das Poststück wieder aufgefunden worden.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Das durch Vorlage einer eidesstättigen Erklärung seines Vertreters bescheinigte Vorbringen des Antragstellers ist geeignet, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzutun.
Das Verschulden des Vertreters ist der von ihm vertretenen Partei zuzurechnen. Vorliegend kann dem Vertreter des Antragstellers eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht jedoch nicht angelastet werden. Unter dem Gesichtspunkt einer rationellen und arbeitsteiligen, die Besorgung abgegrenzter Aufgabenbereiche delegierenden Betriebsführung, ist eine Kontrollmaßnahme in der Art nicht erforderlich, dass sich der Anwalt nach der Übergabe der Poststücke an die Kanzleikraft in jedem Fall noch von der tatsächlichen Durchführung der Expedierung der Sendung überzeugt. (Vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 28. September 1995, Zl. 95/18/1243, mwN.)
Die beantragte Wiedereinsetzung war daher zu bewilligen.
Wien, am 15. Juni 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004180097.X00Im RIS seit
19.10.2004