Norm
StGB §21Rechtssatz
Ob die zu befürchtenden strafbedrohten Handlungen solche mit schweren Folgen darstellen, ist anhand aller konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zu beurteilen, sohin nach Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090099Dokumentnummer
JJR_19950831_OGH0002_0150OS00108_9500000_001