RS OGH 1995/8/31 3Ob566/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1995
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Norm

ABGB §16
EGZPO ArtXXV
ZPO §595 Abs1 Z6 idF vor SchiedsRÄG 2006

Rechtssatz

Nicht nur ein Verstoß gegen die tragenden Grundsätze des Verfassungsrechtes und des sonstigen öffentlichen Rechts, sondern auch eine Verletzung des § 16 ABGB, über den die allgemeinen Vorstellungen der verfassungsmäßig garantierten Grundrechte in die Privatrechtsordnung einfließen, führt zur Unwirksamkeit eines Schiedsspruches eines Börsenschiedsgerichtes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084879

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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