Norm
ABGB §16Rechtssatz
Nicht nur ein Verstoß gegen die tragenden Grundsätze des Verfassungsrechtes und des sonstigen öffentlichen Rechts, sondern auch eine Verletzung des § 16 ABGB, über den die allgemeinen Vorstellungen der verfassungsmäßig garantierten Grundrechte in die Privatrechtsordnung einfließen, führt zur Unwirksamkeit eines Schiedsspruches eines Börsenschiedsgerichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084879Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022