Norm
StGB §46Rechtssatz
Der tatsächliche Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe würde einen Widerruf ohnedies erübrigen. Selbst unter der noch lange nicht aktuellen Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dieser Freiheitsstrafe erzeugt der Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe dann, wenn eine bedingte Entlassung mit Grund verfügt wird, wohl eine derart spezialpräventive Wirkung, daß es dann der Verbüßung einer viermonatigen Freiheitsstrafe nicht mehr bedarf (15 Os 58, 59/95 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091673Dokumentnummer
JJR_19950831_OGH0002_0150OS00104_9500000_003