RS OGH 1995/8/31 15Os104/95, 11Os55/96 (11Os84/96)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1995
beobachten
merken

Norm

StGB §46
StGB §53 Abs1

Rechtssatz

Der tatsächliche Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe würde einen Widerruf ohnedies erübrigen. Selbst unter der noch lange nicht aktuellen Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dieser Freiheitsstrafe erzeugt der Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe dann, wenn eine bedingte Entlassung mit Grund verfügt wird, wohl eine derart spezialpräventive Wirkung, daß es dann der Verbüßung einer viermonatigen Freiheitsstrafe nicht mehr bedarf (15 Os 58, 59/95 ua).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 104/95
    Entscheidungstext OGH 31.08.1995 15 Os 104/95
  • 11 Os 55/96
    Entscheidungstext OGH 06.08.1996 11 Os 55/96
    nur: Selbst unter der noch lange nicht aktuellen Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dieser Freiheitsstrafe erzeugt der Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe dann, wenn eine bedingte Entlassung mit Grund verfügt wird, wohl eine derart spezialpräventive Wirkung, daß es dann der Verbüßung einer viermonatigen Freiheitsstrafe nicht mehr bedarf (15 Os 58, 59/95 ua). (T1) Beisatz: Hier: Langjährige Freiheitsstrafe (14 Jahre). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091673

Dokumentnummer

JJR_19950831_OGH0002_0150OS00104_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten