Norm
StPO §41 Abs2Rechtssatz
Jedenfalls erforderlich ist die Beigebung eines Verteidigers nicht nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung (§ 41 Abs 2 Z 1 StPO), sondern - unabhängig von der sachlichen Zuständigkeit, somit auch in jedem Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes oder des Bezirksgerichtes - unter anderem auch bei schwieriger Sachlage und Rechtslage (Z 2) sowie zur Ausführung eines angemeldeten Rechtsmittels (Z 4) und für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über ein Rechtsmittel (Z 5).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097534Dokumentnummer
JJR_19950905_OGH0002_0110OS00121_9500000_001