RS OGH 1995/9/5 11Os121/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1995
beobachten
merken

Norm

StPO §41 Abs2

Rechtssatz

Jedenfalls erforderlich ist die Beigebung eines Verteidigers nicht nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung (§ 41 Abs 2 Z 1 StPO), sondern - unabhängig von der sachlichen Zuständigkeit, somit auch in jedem Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes oder des Bezirksgerichtes - unter anderem auch bei schwieriger Sachlage und Rechtslage (Z 2) sowie zur Ausführung eines angemeldeten Rechtsmittels (Z 4) und für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über ein Rechtsmittel (Z 5).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097534

Dokumentnummer

JJR_19950905_OGH0002_0110OS00121_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten