Norm
StPO §271 Abs1 Z5 BRechtssatz
Nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreibenden Protokolles, nicht aber eine mangelhafte Protokollierung ist mit Nichtigkeit bedroht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098665Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021