RS OGH 1995/9/6 1Ob22/95, 1Ob362/98m, 1Ob231/03g, 1Ob89/20z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1995
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Norm

AHG §2 Abs2

Rechtssatz

Die Unterlassung, ein Rechtsmittel einzulegen, kann auch darauf zurückzuführen sein, dass der Betroffene ohne eigenes Verschulden die Rechtswidrigkeit behördlichen Handelns nicht erkannte oder nicht wissen konnte, dass ein Schaden entstehen wird. Ein Rechtsunkundiger darf sich grundsätzlich auf richtige Rechtsanwendung durch Verwaltungsbehörden verlassen. Er ist nur verpflichtet, über ihm unverständliche Akte der Vollziehung Rat einzuholen, so dass rechtliche Unerfahrenheit nicht ohne weiteres entschuldigt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 22/95
    Veröff: SZ 68/156
  • 1 Ob 362/98m
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 362/98m
    nur: Ein Rechtsunkundiger darf sich grundsätzlich auf richtige Rechtsanwendung durch Verwaltungsbehörden verlassen. (T1); Veröff: SZ 72/29
  • 1 Ob 231/03g
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 231/03g
    Veröff: SZ 2004/118
  • 1 Ob 89/20z
    Entscheidungstext OGH 23.07.2020 1 Ob 89/20z
    nur T1; Beisatz: Dies gilt auch für die Beurteilung technischer Fragen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087633

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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