RS OGH 1995/9/6 13Os42/95, 15Os66/03, 13Os18/15v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1995
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Norm

FinStrG §53 Abs4

Rechtssatz

Die Unterlassung der nach § 53 Abs 4 letzter (Halbsatz) Satz FinStrG gebotenen Feststellung begründet keine Nichtigkeit.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 42/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 13 Os 42/95
  • 15 Os 66/03
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 15 Os 66/03
    Beisatz: Die Feststellung nach § 53 Abs 4 FinStrG ist weder Teil des Ausspruches über die Strafe noch diesem gleichgestellt. (T1); Beisatz: Auch ohne Vorliegen dieses (bloß deklarativen) Ausspruches hätte das Erstgericht eine Verständigung der Bundespolizeidirektion Wien von dem gerichtlichen Schuldspruch wegen eines bloß verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehens unterlassen müssen. Infolge der hier allerdings bereits erfolgten Verständigung wird diese Mitteilung (zwecks Löschung der Verurteilung aus dem Strafregister) zu berichtigen sein. (T2)
  • 13 Os 18/15v
    Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 18/15v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086886

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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