Norm
StGB §105 A3Rechtssatz
Als Begehungsmittel der Nötigung kommt auch eine nur mittelbar gefährliche Drohung in Betracht, sofern sich der zumindest bedingte Vorsatz des Täters auch darauf erstreckt, daß die in Abwesenheit des Opfers geäußerte Drohung dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093718Dokumentnummer
JJR_19950906_OGH0002_0130OS00104_9500000_001