- 1 Ob 570/95
Veröff: SZ 68/157
- 3 Ob 2202/96m
Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 2202/96m
- 6 Ob 18/98k
Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 18/98k
- 5 Ob 10/99b
Vgl auch; nur: Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen; anderes gilt dagegen für Sozialleistungen zur Deckung des Mehraufwandes für einen bestimmten Sonderbedarf. (T1)
- 1 Ob 76/99d
nur: Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen. (T2)
- 6 Ob 89/01h
Ähnlich; nur T2; Beisatz: Auch öffentlich-rechtliche Leistungen sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wobei die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein noch nicht zu ihrem Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage führt. (T3)
- 1 Ob 108/01s
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen des Unterhaltspflichtigen qualifiziert und bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt, was etwa für die Ausgleichszulage, das Karenzurlaubsgeld, die Notstandshilfe oder auch für die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen gilt. (T4)
- 6 Ob 257/01i
Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Wenn die Bedürfnisse eines Behinderten durch öffentlich-rechtliche Leistungen nach dem oö BehindertenG 1991 (Heimunterbringung; Vollverpflegung) gedeckt werden, hat er gegen seine unterhaltspflichtigen Eltern, die gegenüber dem Land eine Kostenbeitragspflicht trifft, keinen Unterhaltsanspruch. Es besteht kein Anspruch auf Doppelversorgung. (T5)
- 7 Ob 152/03h
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten bezogene Ausgleichszulage ist als Einkommen des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T6)
- 6 Ob 237/03a
Beisatz: Die öffentlich-rechtliche Leistung wird im Unterhaltsverfahren daher grundsätzlich als Einkommen behandelt, und zwar sowohl dann, wenn es um dasjenige des Unterhaltspflichtigen als auch, wenn es um das Einkommen des Unterhaltsberechtigten geht. (T7)
Beisatz: Pflegegeld und Hilflosenzuschuss sind nicht als Einkommen zu qualifizieren, soweit damit ein Mehraufwand (Sonderbedarf) gedeckt wird (so schon
6 Ob 257/01i). (T8)
- 9 Ob 23/04d
Vgl auch; nur: Soweit die Unterhaltsbedürfnisse einer Person infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, bestehen keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht. (T9)
Beisatz: Eine Doppelversorgung des Unterhaltsberechtigten ist dann zu vermeiden, wenn eine solche nicht dem Gesetzeszweck entspricht. Die Absicht einer solchen Doppelversorgung ist dem Tiroler Sozialhilfegesetz nicht zu entnehmen. (T10)
- 7 Ob 225/04w
Auch; Beisatz: Nach dem stmk Behindertengesetz besteht kein Anspruch auf Doppelversorgung. Leistungen nach dem stmk BHG stellen daher ein Einkommen des Unterhaltsberechtigten dar. (T11)
- 7 Ob 293/04d
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 293/04d
Auch; nur T4
- 10 Ob 96/05y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
- 7 Ob 151/06s
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Sozialhilfeleistungen, insbesondere Abdeckung von Mietzinsrückständen, nach dem 3.Abschnitt des WHSG („Hilfe in besonderen Lebenslagen"). (T12)
- 4 Ob 236/06v
Auch; Beisatz: Pflegegeld an den Unterhaltsberechtigten ist nicht als Eigeneinkommen zu werten, soweit damit ein Mehraufwand (Sonderbedarf) gedeckt wird. (T13)
- 7 Ob 284/06z
Auch; Beisatz: Hier: Leistungen nach dem stmk SHG 1998. (T14)
- 3 Ob 25/07h
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Leistungen nach dem dSGB II sind anrechenbares Eigeneinkommen. (T15)
- 8 Ob 164/06k
Auch
- 7 Ob 130/08f
Auch; nur T1
- 3 Ob 160/08p
Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Eine vom unterhaltsberechtigten Ehegatten bezogene Ausgleichszulage ist kein unterhaltsminderndes Eigeneinkommen. (T16)
Veröff: SZ 2008/143
- 6 Ob 200/08t
Vgl; Beisatz: Mit der Neuregelung des
§ 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. (T17)
- 6 Ob 219/08m
Vgl; Beis wie T17
- 7 Ob 223/08g
Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in
§ 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 sowie gegen
§ 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe
RS0124409). (T18)
- 10 Ob 112/08f
Auch; Beis teilweise abweichend von T17: Beisatz: Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in
§ 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht. (T19)
Beis abweichend von T18: Beisatz: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des
§ 42 KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern. (T20)
Veröff: SZ 2009/24
- 10 Ob 8/09p
Auch; Beis wie T19; Beis wie T20
- 10 Ob 7/09s
Auch; Beis ähnlich wie T19; Beis ähnlich wie T20
- 10 Ob 40/09v
Auch; Beis ähnlich wie T20
- 4 Ob 133/09a
Vgl; Beisatz: Sozialleistungen, die für den Allgemeinbedarf des Empfängers zur Verfügung stehen, fallen nach ständiger Rechtsprechung unabhängig von einer Zweckbestimmung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T21)
Beisatz: Dies gilt auch für das Kinderbetreuungsgeld, zumindest wenn ihm Einkommensersatzfunktion zukommt: Auch im hier gegebenen Fall wird von der Mutter „langes" und damit unter dem Existenzminimum liegendes Kinderbetreuungsgeld bezogen, das für die Betreuung eines Kindes im eigenen Haushalt verwendet wird. (T22)
- 1 Ob 202/09a
nur T9; Beisatz: Ordnen Sozialhilfegesetze (wie hier) eine (aufgeschobene) Legalzession auch hinsichtlich Unterhaltsansprüchen an, besteht keine Doppelversorgung; der Unterhaltsanspruch des Berechtigten bleibt aufrecht. (T23)
- 2 Ob 253/09h
Auch; nur T1; Auch Beis wie T3; Vgl Beis wie T16; Vgl Beis wie T21; Vgl Beis wie T19; Veröff: SZ 2010/5
- 1 Ob 22/09f
Vgl auch; Beis teilweise abweichend von T17; Beis wie T19
- 3 Ob 144/10p
Vgl
- 1 Ob 13/11k
Auch; nur T9; Beis wie T23
- 7 Ob 32/12z
Entscheidungstext OGH 25.04.2012 7 Ob 32/12z
nur T2; Beisatz: Hier: Notstandshilfe. (T24)
- 3 Ob 119/15v
Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 119/15v
Auch; Beis wie T9
- 1 Ob 29/16w
Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 29/16w
Auch; Beis wie T23; Beisatz: Sieht das jeweilige Sozialhilfegesetz weder eine den Sozialhilfeempfänger treffende Rückzahlungsverpflichtung noch eine (aufgeschobene) Legalzession des Unterhaltsanspruchs vor, kann also die einmal gewährte Sozialhilfe nicht (mehr) „zurückgefordert“ werden, ist sie als anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen. (T25)
Beisatz: Hier: Sozialleistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz ? StBHG (stmk BhG) bzw nach dem stmk Mindestsicherungsgesetz ? StMSG (stmk MSG). (T26)
- 9 Ob 27/16k
Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 Ob 27/16k
Auch; Beisatz: Hier: Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. (T27)
- 8 Ob 6/16i
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 Ob 6/16i
Auch; nur T9; Beisatz: Hier: Hauptleistungen nach dem Oö Chancengleichheitsgesetz (Oö ChG). (T28)
- 8 Ob 137/15b
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 Ob 137/15b
Auch; nur T9; Beis wie T28
- 9 Ob 33/16t
Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 Ob 33/16t
Vgl auch; nur T9; Beis wie T28
- 7 Ob 220/16b
Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 220/16b
Auch; Beis wie T13
- 4 Ob 7/17h
Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 7/17h
Beisatz: Ob der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf Doppelversorgung hat, ist nach dem Gesetzeszweck zu beurteilen; Anhaltspunkte für die Absicht des Gesetzgebers bieten die gesetzlichen Regelungen über den Rechtsübergang der Unterhaltsansprüche und über die Kostenbeitragspflicht des Unterhaltsverpflichteten. (T29)
- 10 Ob 1/17w
Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 Ob 1/17w
Auch; Beis ähnlich wie T27; Beisatz: Dabei ist nicht nur auf den Richtsatz abzustellen, sondern es sind auch zusätzliche Beihilfen, beispielsweise für Unterkunft und Heizung, deren Bedarf von den Richtsätzen nicht erfasst wird, zu berücksichtigen. (T30)
Beisatz: Hier: Zur Frage der Einstellung von Unterhaltsvorschüssen nach § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG. (T31)
- 9 Ob 21/17d
Beis wie T23; Beis wie T25; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Mindestsicherung nach dem Tir MSG. (T32)
- 5 Ob 113/17d
Auch; Beis wie T7
- 3 Ob 155/17s
tw abweichend; Beis wie T23; Bem: siehe
RS0063121 (T33)
- 4 Ob 156/18x
Vgl
- 10 Ob 105/18s
Auch; Beis ähnlich wie T27; Beis wie T31
- 9 Ob 68/18t
Auch; Veröff: SZ 2018/100
- 8 Ob 16/19i
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 Ob 16/19i
nur T2
- 5 Ob 112/19k
Beis wie T8; Beis wie T13; Beisatz: Im Hinblick auf die in § 19 Abs 3a K-ChG bei Leistungen nach § 8 K-ChG grundsätzlich weiterhin bestehende Kostenersatzpflicht der gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen und der in § 19 Abs 4 K-ChG angeordneten aufgeschobenen Legalzession für diesen Fall besteht ein Unterhaltsanspruch der gemäß § 13 K-ChG voll intern in einer stationären Einrichtung geförderten Person mit Behinderung dem Grunde nach jedenfalls in dem Umfang weiterhin, als ihr ein Taschengeld nach § 13 Abs 2 iVm § 8 Abs 2 K-ChG gewährt wird oder aber sie ungeachtet der vollen internen Förderung in der stationären Einrichtung noch unter § 8 Abs 1 K-ChG zu subsumierende Bedürfnisse hat. (T34)
- 6 Ob 6/20f
Vgl; Beis wie T11
- 3 Ob 109/20f
Vgl
- 3 Ob 201/20k