RS OGH 1995/9/6 1Ob570/95, 6Ob89/01h, 1Ob65/05y, 1Ob200/05a, 7Ob151/06s, 8Ob164/06k, 1Ob134/09a, 1Ob

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Norm

ABGB §94
EheG §69 Abs2
oö WohnbeihilfenV LGBl 1990/61 §1 Abs1 Z1
oö WohnbeihilfenV LGBl 1991/55 §1 Abs1 Z1
oö WohnbeihilfenV LGBl 1990/61 §5 Abs3
oö WohnbeihilfenV LGBl 1991/55 §5 Abs4

Rechtssatz

Die als öffentlich-rechtliche Sozialleistung an den Unterhaltsberechtigten bezahlte Wohnbeihilfe ist als ein in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehender Einkommensbestandteil zu behandeln (Ablehnung gegenteiliger Entscheidung von Gerichten zweiter Instanz).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 570/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 570/95
    Veröff: SZ 68/157
  • 6 Ob 89/01h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 89/01h
    Auch; Beisatz: Hier: § 140 ABGB. (T1); Beisatz: Die Wohnbeihilfe beziehungsweise Mietzinsbeihilfe dient der Deckung eines unzumutbaren Wohnungsaufwandes - somit eines typischen Unterhaltsbedarfes. (T2)
  • 1 Ob 65/05y
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 65/05y
  • 1 Ob 200/05a
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 1 Ob 200/05a
    Auch; Beisatz: Konsequenterweise muss sich also auch ein Unterhaltsberechtigter eine von ihm bezogene Wohnbeihilfe und Mietzinsbeihilfe als den Unterhaltsanspruch minderndes Eigeneinkommen anrechnen lassen. Gleiches muss für das als öffentlich-rechtliche Sozialleistung bezogene „Heizungspauschale" gelten. All diese Bezüge dienen der Deckung eines unzumutbaren Wohnungsaufwandes, somit eines typischen Unterhaltsbedarfs. (T3)
  • 7 Ob 151/06s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 151/06s
    Auch; Beisatz: Hier: Sozialhilfeleistungen, insbesondere Abdeckung von Mietzinsrückständen, nach dem 3.Abschnitt des WHSG („Hilfe in besonderen Lebenslagen"). (T4)
  • 8 Ob 164/06k
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 164/06k
  • 1 Ob 134/09a
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 134/09a
    Auch; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige kann aber den Unterhaltsberechtigten zwecks Abwehr dessen Unterhaltsanspruchs auf eine bisher noch gar nicht in Anspruch genommene Sozialhilfeleistung (Wohnbeihilfe) nicht verweisen. (T5); Beisatz: Ein Anspruch auf Wohnbeihilfe könnte freilich dann die Anrechnung rechtfertigen, wenn ihn der Unterhaltsberechtigte rechtsmissbräuchlich nicht realisiert hätte. (T6)
  • 1 Ob 231/10t
    Entscheidungstext OGH 26.01.2011 1 Ob 231/10t
    nur: Die als öffentlich-rechtliche Sozialleistung an den Unterhaltsberechtigten bezahlte Wohnbeihilfe ist als ein in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehender Einkommensbestandteil zu behandeln. (T7); Beis wie T3
    Veröff: SZ 2011/8
  • 1 Ob 149/16t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 149/16t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080404

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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