Norm
StGB §130Rechtssatz
Zur Anwendung des (hier aktuellen) zweiten Strafsatzes des § 130 StGB genügt es nicht, daß der Dieb aus der jeweiligen Verwertung der (aus qualifizierten Diebstählen erlangten) Diebsbeute eine fortlaufende Einnahmequelle erlangen wollte. Maßgeblich ist vielmehr die beabsichtigte Wiederholung der (qualifizierten) Begehungsform der Straftat (hier: Einbruchsdiebstahl).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094320Dokumentnummer
JJR_19950906_OGH0002_0130OS00104_9500000_002