RS OGH 1995/9/6 13Os104/95

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Norm

StGB §130

Rechtssatz

Zur Anwendung des (hier aktuellen) zweiten Strafsatzes des § 130 StGB genügt es nicht, daß der Dieb aus der jeweiligen Verwertung der (aus qualifizierten Diebstählen erlangten) Diebsbeute eine fortlaufende Einnahmequelle erlangen wollte. Maßgeblich ist vielmehr die beabsichtigte Wiederholung der (qualifizierten) Begehungsform der Straftat (hier: Einbruchsdiebstahl).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094320

Dokumentnummer

JJR_19950906_OGH0002_0130OS00104_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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