Norm
ABGB §94Rechtssatz
Führt die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegattin den Haushalt für sich und zwei noch nicht erwachsene eheliche Kinder, ist ihr zur Entlastung des Unterhaltsschuldners jedenfalls keine längere als die ohnehin mit einer wöchentlichen Arbeitsleistung von dreißig Stunden ausgeübte Berufstätigkeit zumutbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080375Dokumentnummer
JJR_19950906_OGH0002_0010OB00570_9500000_003