RS OGH 1995/9/6 1Ob581/95

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Norm

ZPO §261 Abs6

Rechtssatz

Weist das Erstgericht den Überweisungsantrag ab und bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung, so kann dessen Bestätigung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht mehr mittels Revisionsrekurses angefochten werden, wenn Gegenstand des Rekursverfahrens nur die Abweisung des Überweisungsantrages, nicht jedoch der Beschluß auf Klagezurückweisung war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074615

Dokumentnummer

JJR_19950906_OGH0002_0010OB00581_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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