Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Weist das Erstgericht den Überweisungsantrag ab und bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung, so kann dessen Bestätigung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht mehr mittels Revisionsrekurses angefochten werden, wenn Gegenstand des Rekursverfahrens nur die Abweisung des Überweisungsantrages, nicht jedoch der Beschluß auf Klagezurückweisung war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074615Dokumentnummer
JJR_19950906_OGH0002_0010OB00581_9500000_002