RS OGH 1995/9/6 1Ob22/95, 5Ob193/10h, 3Ob153/16w

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Norm

ZPO §228 A1

Rechtssatz

Die Feststellungsklage ist auch dann zulässig, wenn aus einem mehrere Teilansprüche umfassenden Anspruch lediglich ein Teilanspruch mit Leistungsklage geltend gemacht werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 22/95
    Veröff: SZ 68/156
  • 5 Ob 193/10h
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 193/10h
    Vgl auch; Beisatz: Keine Subsidiarität zur Leistungsklage, wenn aus einem schuldhaften Verhalten erst einzelne vermögensrechtliche Ansprüche entstanden und weitere Konsequenzen nicht abschätzbar sind. (T1)
  • 3 Ob 153/16w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 153/16w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087636

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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