TE Vfgh Erkenntnis 2000/11/28 B34/99

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Veröffentlicht am 28.11.2000
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
DSt 1990 §16 Abs1 Z2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Geldbuße über einen Rechtsanwalt wegen standeswidrigen Verhaltens in Zusammenhang mit der Verbücherung von Pfandrechten durch einen als Treuhänder beauftragten anderen Rechtsanwalt; ausreichende Gelegenheit zur Darlegung der Standpunkte des Beschwerdeführers und verfassungsrechtlich unbedenkliche Beweiswürdigung durch die OBDK

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien (im folgenden: Disziplinarrat) vom 21. Februar 1997 wurde über den Beschwerdeführer wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes gemäß §16 Abs1 Z2 Disziplinarstatut 1990, BGBl. Nr. 474 (im folgenden: DSt 1990) eine Geldbuße in der Höhe von S 100.000,-

verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen,

"er habe seit Juli 1991 Dr. L S, Rechtsanwalt in Wien, als Treuhänder an der Erfüllung dessen Verpflichtung gegenüber der Zentralsparkasse und Kommerzialbank AG Wien (nunmehr Bank Austria AG), zur Verbücherung von Pfandrechten zur Sicherstellung von Krediten von insgesamt ca. S 18,800.000,- ob mehreren Liegenschaften entgegen übernommener Verbindlichkeiten gehindert. Dies insbesondere, indem er dafür erforderliche Pfandurkunden selbst nicht beglaubigt gefertigt und aus der Gewahrsame des Treuhänders Dr. L S entfernt und bis jetzt nicht herausgegeben hat".

Dem Erkenntnis lag folgender Sachverhalt zugrunde:

"H T ist bzw. war Eigentümer und Miteigentümer zahlreicher Liegenschaften in Wien, auf denen auch Zinshäuser errichtet sind. Dr. P (der Beschwerdeführer in diesem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) ist in zahlreichen Fällen ebenfalls Miteigentümer an solchen Liegenschaften. ...

Im Jahre 1991 ergab sich für die Miteigentumsgemeinschaft die Notwendigkeit, Finanzierungsmittel zu beschaffen, um Ausgaben verschiedenster Art, die für Arbeiten, die auf Grund von Verzögerungen im Stadterneuerungsfonds nicht anders finanziert werden konnten, Leerstehungen, sowie Bauarbeiten, die aus steuerlichen Gründen vorgenommen wurden, abdecken zu können (...).

H T war Verwalter der gegenständlichen Liegenschaften und wurde von den Miteigentümern mit der Durchführung einer Umschuldung von der Creditanstalt-Bankverein zur Bank Austria AG beauftragt. Er hatte diesbezüglich alle Vollmachten, auch Geldvollmacht der Miteigentümer. Insbesondere war Dr. P mit den von H T verhandelten Maßnahmen einverstanden (...).

Gesprächspartner des Zeugen T war seitens der Bank Austria AG der Zeuge P B, der mit den Finanzierungen befaßt war (...).

...

Am 8.7.1991 kam es zwischen den Zeugen T, P, B und H zu einer Besprechung, in der die grundsätzliche Vorgangsweise erörtert und vereinbart wurde. Die Zeugin P hat hierüber einen Aktenvermerk verfaßt (...).

Da Dr. P bei folgenden Objekten:

1060 Wien, ...,

1060 Wien, ...,

1060 Wien, ...,

1090 Wien, ...,

1100 Wien, ...,

1100 Wien, ... und

1200 Wien, ...,

Miteigentümer war, kam er als Treuhänder für diese Objekte für die Bank Austria AG nicht in Frage (...).

...

Nach der Besprechung vom 8.7.1991 begaben sich die Zeugen T und P in die Kanzlei der Disziplinarbeschuldigten (Dr. S und Dr. P), wobei der Zeuge T Dr. S erklärte, daß er für die obgenannten Liegenschaften als Treuhänder vorgesehen sei, da Dr. P auf Grund seiner Miteigentümereigenschaft als Treuhänder ausscheide (...).

Im damaligen Zeitpunkt bestand zwischen Dr. P und Dr. S eine Regiegemeinschaft (...).

...

Die Bank Austria AG hat jeweils mit Schreiben vom 23.7.1991 an Dr. S Treuhandangebote zu den oben angeführten Liegenschaften unter Anschluß der Darlehenszusagen an die Miteigentümer übermittelt. Ein wesentlicher Inhalt der Treuhandanbote war jeweils

'Im Einvernehmen mit unseren Darlehensnehmern bestellen wir Sie zur Vornahme der erforderlichen Grundbuchshandlungen zum Treuhänder. Sobald die zur Erfüllung der Bedingungen unserer Promesse vom 23. Juli 1991 insbesondere zur promessengerechten Eintragung des Pfandrechtes für die Darlehensforderung unseres Institutes erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, ersuchen wir Sie um entsprechende Bestätigung. Wir bitten Sie, uns mit Ihrem Treuhandannahmeschreiben ... den legalisiert gefertigten Originalschuldschein, welchen wir Ihnen nach Mitfertigung wieder zur Verfügung stellen werden, zu übermitteln.

Wir werden sodann das Realisat dieses Darlehens an Sie auf ein noch bekanntzugebendes Konto zur Anweisung bringen.

Wir haben uns als Termin für die Erledigung dieser Treuhandabwicklung den 31. Jänner 1992 in Vormerkung genommen.'

Folgende Bedingungen sind in den Darlehenszusagen enthalten:

'Nachstehend angeführte Bedingungen sind zu erfüllen:

-

Vorlage des Originalschuldscheines

-

Vorlage des für unser Institut bestimmten gerichtlichen Einverleibungsbeschlusses

-

Vorlage des neuesten Grundbuchsauszuges, der

-

die Einverleibung des Pfandrechtes für dieses Darlehen samt 9,75% Zinsen, 13% Verzugs- bzw. Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von S 757.000,-- an dritter Stelle nach den Pfandrechten der CA-BV per

S 3,541.000,-- und S 1,047,920,-- je S.A. in C-LNr. 8a und 12a;

-

die grundbücherliche Löschung von C-LNr. 6a, 7a, 13b und 15b;

-

die Anmerkung zur vorbehaltlosen Löschung der Vorpfandrechte;

-

die Anmerkung der Abtretung der Hauptmietzinse gemäß §42

MRG,

auszuweisen hat.

-

Vorlage einer Vinkulierung über eine angemessene Höhe einer Feuerversicherung ...

... Herr Dr. L S, Rechtsanwalt, 1010 Wien, ..., hat für dieses Darlehen die Treuhandschaft zu übernehmen. Die erforderliche Treuhandvereinbarung wird umgehend von uns getroffen.'

Die den Grundbuchstand betreffenden Daten variieren bei sonst gleicher Textierung aller Urkunden.

Dr. S hat diese Treuhandanbote jeweils am 24.7.1991 angenommen (...). Er ging davon aus, daß es sich bei dieser Umschuldung um eine routinemäßige Angelegenheit handeln würde, wie sie in zahlreichen anderen Fällen in der Kanzlei Dris. P auch klaglos durchgeführt wurde (...).

Am 24.7.1991 verfaßte die Zeugin P ein Schreiben an die Bank Austria AG, zu Handen des Zeugen B, und übermittelte die von Dr. S gefertigten Treuhandschreiben mit der Bitte um Überweisung der Darlehensvaluta auf das Anderkonto Nr. ... bei der Bank Austria AG, lautend auf Dr. P und Dr. S. Nicht angeschlossen waren die legalisiert unterfertigten Originalschuldscheine, die letztendlich weder die Bank Austria AG noch Dr. S erhielt. Dieses Schreiben wurde von der Zeugin P unterfertigt, und noch am gleichen Tag der Bank Austria AG samt Anlagen übermittelt (...). Von diesem Schreiben hatte Dr. S keine Kenntnis.

Abgehend von ihren eigenen Treuhandbedingungen gemäß Beilagen ./II bis ./VI, nämlich ohne Vorliegen der legalisiert gefertigten Originalschuldscheine, überwies die Bank Austria AG am 24.7.1991, also am gleichen Tag des Erhaltes der unterfertigten Treuhandanbote, einen Betrag von S 18.867.420,-- auf das obgenannte Anderkonto, auf dem Dr. S und Dr. P je einzeln zeichnungsberechtigt waren (...).

Durch den Zeugen T wurden der Zeugin P Aufstellungen über die Beträge übergeben, die weiter zu überweisen waren. Diese setzte in die Überweisungsträger die Beträge, die ihr seitens des Zeugen T bekanntgegeben worden waren, ohne Überprüfung ein und legte sie Dr. S zur Unterfertigung vor. Auch dieser überprüfte nicht die Höhe dieser Beträge, ebensowenig wie er sich um die Erfüllung der Bedingungen zur Freigabe der Beträge kümmerte. Er kümmerte sich auch nicht darum, wer die Überweisung der Beträge veranlaßte. Im Zeitpunkt der Überweisungen standen ihm die Urkunden und Unterlagen, die zur Ausübung des Treuhandauftrages erforderlich gewesen wären, nämlich die grundbuchsfähig gefertigten Schuldscheine, nicht zur Verfügung bzw. waren die legalisierten Unterschriften nicht vorhanden. Er hat auch bei der Bank Austria AG nicht rückgefragt, ob diese Urkunden dort vorliegen würden (...).

Noch vor der Zuzählung der Darlehensvaluta am 24.7.1991 wurden, mit Valuta vom 15.7.1991, auf Grund der von Dr. S getätigten Überweisungen erhebliche Beträge von diesem Treuhandkonto zugunsten des Zeugen T abgebucht. Die Überweisungen auf die Konten des Zeugen T erfolgten in mehreren Teilbeträgen. Die Gesamthöhe von S 18.867.420,-- ist zugestanden, ebenso daß Beträge in dieser Höhe auf Konten des Zeugen H T flossen ... . Dieser verwendete die Beträge u. a. zur zumindest teilweisen Lastenfreistellung auf den Miteigentumsanteilen bezüglich der obgenannten Objekte. Dadurch wurden auch die Miteigentumsanteile Dris. P zumindest teilweise lastenfrei gestellt. Es war Dr. P klar, daß im Zuge der Umschuldung eine Löschung der Vorpfandrechte erfolgen sollte (...).

Der Zeuge T sorgte für die Unterfertigung der Schuldurkunden. Diese wurden zum überwiegenden Teil durch die Miteigentümer auch legalisiert unterschrieben. Dr. P hat insbesondere hinsichtlich der Objekte 1060 Wien, ..., 1060 Wien, ..., die Schuldurkunden unterfertigt, jedoch nicht beglaubigt und dies bis heute nicht vorgenommen (...).

Dr. P hat alle hier gegenständlichen Schuldurkunden aus der Unterschriftenmappe zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedoch noch vor September 1993, an sich genommen und dem Treuhänder Dr. S seither nicht herausgegeben.

Die Belastung seiner Miteigentumsanteile auf Grund der hier gegenständlichen Schuldurkunden lehnte Dr. P ab, da es Dr. S verabsäumt habe, eine ihm von T gebotene Möglichkeit zu nutzen, sich von sämtlichen Verpflichtungen aus seiner Treuhandschaft befreien zu können; weil er sich ärgerte, interessante Liegenschaftsanteile nicht erwerben zu können und weil man es zivilrechtlich von ihm nicht verlangen könne (...).

Die Bank Austria AG klagte infolge Nichterfüllung des Treuhandauftrages Dr. S zu 8 Cg 91/93y des Landesgerichtes für ZRS Wien auf Zahlung eines Betrages von S 18,867.420-- s.A. Dr. S hat in der Folge eine eigene Gesellschaft gegründet, über diese Miteigentumsanteile aufgekauft, die Forderungen der Bank Austria AG verbüchert und so wenigstens zum Teil seine Treuhandaufträge erfüllt. Dies betraf allerdings nicht die Miteigentumsanteile Dris. P. Er mußte hiefür erhebliche eigene Mittel aufwenden, um die wirtschaftlichen Nachteile der Bank Austria AG abzuwenden. Diese erklärte mit Schreiben vom 14.2.1997, daß auf Grund der eingetretenen wirtschaftlichen Lösung gemäß Vereinbarung vom 13.1.1997 sämtliche aus dem Titel der von Dr. S übernommenen Treuhandvereinbarung abgeleiteten Forderungen als erfüllt anzusehen sind (...)."

2. Der gegen diese Entscheidung des Disziplinarrates erhobenen Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) wurde mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, daß der Spruch nunmehr zu lauten hat:

"Dr. P ist schuldig, er hat seit Juli 1991 in Wien in Verletzung der durch seinen Bevollmächtigten H T mit seinem Einverständnis übernommenen eigenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Gewährung und bücherlichen Sicherstellung der zugesicherten Darlehen der Zentralsparkasse und Kommerzialbank AG Wien, numehr Bank Austria AG, nicht eingehalten, insbesondere, indem er die erforderliche beglaubigte Unterfertigung der Pfandurkunden verweigert, diese aus der Gewahrsame des Treuhänders Dr. S entfernt und bis jetzt nicht herausgegeben hat und dadurch den Treuhänder an der Erfüllung seiner Treuhandverpflichtungen gehindert."

3. Gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, daß er aufgrund des Umstandes, daß Gegenstand der Darlehensaufnahme eine Umschuldung und nicht eine Neuverschuldung war, nur für den Fall verpflichtet wäre, seine Anteile zu belasten, wenn die Vorpfandrechte an diesen Anteilen gelöscht worden wären. Da diese Löschung aber nicht stattgefunden habe, sei seine Weigerung, durch beglaubigte Unterfertigung einer Schuldurkunde seine Anteile zusätzlich belasten zu lassen, gerechtfertigt gewesen. Die in diesem Zusammenhang getroffenen - aus der Sicht des Beschwerdeführers - unrichtigen Feststellungen der Disziplinarbehörden, die letztlich zu seiner Verurteilung führten, seien mit ihm nicht erörtert worden, sodaß er keine Gelegenheit hatte, sich mit konkreten Behauptungen und Beweisanboten dagegen zur Wehr zu setzen. Zudem habe er dem Treuhänder Dr. S die Möglichkeit vorgeschlagen, andere vom Verwalter T angebotene Liegenschaften zu verpfänden, sodaß es Dr. S möglich gewesen wäre, seine Verpflichtung gegenüber der Bank zu erfüllen, ohne auf sein Vermögen greifen zu müssen. Daß Dr. S es verabsäumt habe, dieser Möglichkeit nachzukommen, könne dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden.

1.2. Diesem - im wesentlichen bereits in der Berufung an die OBDK enthaltenen - Vorbringen wird im angefochtenen Bescheid entgegengehalten, daß für die in Rede stehenden Liegenschaften in Wien-Mariahilf, an denen der Beschwerdeführer Miteigentümer war, die Einverleibung des Pfandrechts für das Darlehen der Bank Austria nicht im ersten Rang, sondern erst jeweils im dritten Rang nach den Pfandrechten der CA-BV vereinbart wurde. Die Löschung der Vorpfandrechte sei demnach nicht Vertragsgrundlage geworden. Der Argumentation des Beschwerdeführers, daß der Treuhänder Dr. S seiner Verpflichtung als Treuhänder auch nachkommen hätte können, ohne auf das Vermögen des Beschwerdeführers greifen zu müssen, hält die belangte Behörde die Aussage des Dr. S entgegen, wonach der Verwalter T seine Zusage, den für die Liegenschaftsverpfändung erforderlichen Schuldschein vor einem Notar zu unterfertigen, nicht eingehalten hätte. Aus dem Disziplinarverfahren habe sich auch kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß der Beschwerdeführer auf T eingewirkt hätte, eine derartige Schuldurkunde zu unterzeichnen.

2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985, 11682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10337/1985, 11436/1987).

Keiner dieser Mängel liegt jedoch vor.

2.2. Wie in Punkt II.1. dargelegt, behauptet die Beschwerde im wesentlichen Fehler des Ermittlungsverfahrens (unvollständiges Beweisaufnahmeverfahren, Fehler in der Beweiswürdigung), die nach Auffassung des Beschwerdeführers zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt hätten. Der Beschwerdeführer spricht damit jedoch nur Fragen der richtigen Anwendung des einfachen Gesetzes an:

Dem Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor den Disziplinarbehörden ausreichend Gelegenheit geboten, seine Standpunkte darzulegen (es fanden mündliche Verhandlungen vor dem Disziplinarrat am 29. November 1996, am 24. Jänner 1997 und am 21. Februar 1997, vor der OBDK am 7. September 1998 statt). Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, daß der Beschwerdeführer diese Gelegenheit auch wahrgenommen hat. Er hat insbesondere schon in der Berufung die belangte Behörde mit jenen Argumenten, die er nunmehr in der Beschwerde vorbringt, konfrontiert. Die OBDK hat sich mit seinem (Beweis-)Vorbringen auch in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auseinandergesetzt, sodaß ihr insgesamt nicht der Vorwurf gemacht werden kann, leichtfertig entschieden zu haben. Daß bestimmte Tatsachenfeststellungen aus der Sicht des Beschwerdeführers dem tatsächlichen Geschehensablauf nicht entsprechen und daß letztlich das Ergebnis - die Verurteilung des Beschwerdeführers - aus seinem Blickwinkel unbefriedigend sein mag, indiziert nicht willkürliches Verhalten der belangten Behörde (vgl. VfSlg. 13165/1992, 13385/1993, 13937/1994).

Ob das Gesetz richtig angewendet wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn, wie hier, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art133 Z4 B-VG nicht zulässig ist (zB VfSlg. 6877/1972, 8309/1978, 8317/1978, 9456/1982, 10565/1985, 11754/1988, 13419/1993).

Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B34.1999

Dokumentnummer

JFT_09998872_99B00034_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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