RS OGH 1995/9/6 7Ob578/95, 5Ob200/08k, 8ObA45/10s, 8ObA44/10v, 4Ob3/18x, 2Ob151/21a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1995
beobachten
merken

Norm

ZPO §168
ZPO §477 Abs1 B2h

Rechtssatz

Durch das Ruhen des Verfahrens wird die gleiche Folge wie durch dessen Unterbrechung ausgelöst, sodass ein ungeachtet des Ruhens des Verfahrens und ohne Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Erstgericht fortgesetztes Verfahren grundsätzlich nichtig ist. Eine während des Ruhens des Verfahrens ergangene Entscheidung ist daher als nichtig zu beheben.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 578/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 7 Ob 578/95
  • 5 Ob 200/08k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 200/08k
    Auch; Beisatz: Die Wirkungen des Ruhens entsprechen im Wesentlichen jenen einer Unterbrechung eines Verfahrens; lediglich die bei Eintritt des Ruhens bereits begonnenen Rechtsmittelfristen laufen weiter. Über Rechtsmittel, die bereits vor Eintritt des Ruhens eingebracht wurden, ist nicht zu entscheiden, solange das Verfahren ruht. Der Akt ist in solchen Fällen vorerst ohne Erledigung zurückzustellen. (T1)
  • 8 ObA 45/10s
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 ObA 45/10s
    Vgl auch
  • 8 ObA 44/10v
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 ObA 44/10v
    Vgl auch
  • 4 Ob 3/18x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 3/18x
    Vgl; Veröff: SZ 2018/3
  • 2 Ob 151/21a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 2 Ob 151/21a
    Beis nur wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064476

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten