Norm
ZPO §10Rechtssatz
Der Kläger hat die vom Beklagtenvertreter beantragte Kuratorbestellung nicht veranlaßt, wenn der Beklagte während des Verfahrens mit absolutem Anwaltszwang die Wohnung (unbekannt wohin) verläßt und der Beklagtenvertreter dem Gericht die Vollmachtskündigung bekanntgibt.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 4R180/00w. Diese ist nunmehr unter RW0000522 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000003Im RIS seit
02.11.2011Zuletzt aktualisiert am
02.11.2011