RS OGH 1995/9/11 3R205/95

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Veröffentlicht am 11.09.1995
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Norm

GmbHG §5
HGB §18 Abs2

Rechtssatz

Eine Firma, die den Begriff "Wohnbau" in ihrem Wortlaut führt, muß das Baumeistergewerbe nicht ausüben. Es genügt, daß das Gewerbe eines Bauträgers iS des § 227 GewO zum Unternehmensgegenstand zählt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1995:RI0000035

Im RIS seit

11.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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