Norm
GmbHG §5Rechtssatz
Eine Firma, die den Begriff "Wohnbau" in ihrem Wortlaut führt, muß das Baumeistergewerbe nicht ausüben. Es genügt, daß das Gewerbe eines Bauträgers iS des § 227 GewO zum Unternehmensgegenstand zählt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1995:RI0000035Im RIS seit
11.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010