Index
24/01 Strafgesetzbuch;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der am 11. Dezember 1963 geborenen B, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Jänner 2003, Zl. SD 661/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. Jänner 2003 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Dem Akteninhalt zufolge habe die Beschwerdeführerin erstmals nach einer am 1. August 1985 erfolgten Einreise über einen von ihrem damaligen Ehegatten abgeleiteten von der Erstbehörde ausgestellten, vom 24. September 1985 bis zum 20. Jänner 1986 gültigen Wiedereinreisesichtvermerk verfügt. In der Folge habe sie (mit kurzfristigen Unterbrechungen) von der Erstbehörde im Wesentlichen durchgehend Aufenthaltstitel erhalten. Nachdem der Beschwerdeführerin am 15. März 1991 ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt worden sei, sei sie am 7. November 1991 von der Erstbehörde niederschriftlich einvernommen worden, dabei seien ihr ihre mehrfachen rechtskräftigen Verurteilungen vorgehalten worden. Es sei ihr in dieser Niederschrift ausdrücklich zur Kenntnis gebracht worden, dass ihr Sichtvermerk im Nachhinein für ungültig erklärt würde, wenn sie neuerlich österreichische Rechtsvorschriften missachten würde. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin insgesamt bereits vier rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen aufgewiesen: Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Oktober 1989 sei sie wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt worden. Dieses Urteil sei im Instanzenzug mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 23. April 1990 bestätigt worden. Am 25. August 1989 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin mit seinem Pkw, in welchem sich auch die Beschwerdeführerin befunden hätte, ein Rechtsabbiegeverbot missachtet, weshalb er von einem Polizeibeamten einer Fahrzeugkontrolle unterzogen worden sei. Nachdem es bezüglich der Gültigkeit des Führerscheins zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und dem Sicherheitswachebeamten zu einer wörtlichen Auseinandersetzung und schließlich zu einer Untersagung der Weiterfahrt gekommen sei, habe sich der Beamte in den Pkw gebeugt, um die Zündung abzuschalten. Während der Ehemann der Beschwerdeführerin dem Beamten die Finger verbogen und durch das Fixieren der Hand weiter in den Pkw gezogen habe, habe die ausgestiegene Beschwerdeführerin diesem Beamten einen Fußtritt gegen dessen Schienbein versetzt, wodurch dieser (neben diversen Prellungen und Abschürfungen im Bereich der Hand) Abschürfungen am rechten Schienbein erlitten habe. Mit Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 2. April 1990 sei die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls verurteilt worden, weil sie am 12. Jänner 1990 in einem Selbstbedienungskaufhaus diverse Bekleidungsartikel bzw. Süßigkeiten im Gesamtwert von S 300,-- (EUR 21,80) habe stehlen wollen. Die nächste einschlägige Verurteilung der Beschwerdeführerin sei mit Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 13. September 1991 "wegen des Verdachtes des versuchten Diebstahles" (neuerlich) zu einer Geldstrafe erfolgt. Aus den Entscheidungsgründen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin am 1. Juni 1991 in einem Drogeriemarkt versucht gehabt habe, Parfüm im Wert von S 189,-- (EUR 13,74) zu entwenden. Mit Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 29. August 1991 (rechtskräftig mit 24. September 1991) sei die Beschwerdeführerin wegen des versuchten Diebstahls, der Körperverletzung und der Sachbeschädigung nach den §§ 15, 127; 83 Abs. 1 und 125 StGB unter Bedachtnahme auf das schon genannte Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 2. April 1990 gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer Zusatzgeldstrafe verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe am 6. März 1990 in einem Drogeriemarkt versucht, diverse Bekleidungsartikel bzw. ein Parfum im Gesamtwert von ca. S 430,-- (EUR 31,25) zu stehlen, und zudem zwei namentlich genannte Personen durch Versetzen von Schlägen und Tritten gegen deren Körper (wodurch diese Prellungen, Blutergüsse und Abschürfungen erlitten hätten) verletzt. Dazu komme noch, dass die Beschwerdeführerin eine Sachbeschädigung dadurch verursacht gehabt habe, dass sie einem Opfer zwei Goldketten zerrissen habe.
Trotz der obangeführten Ermahnung und der mehrfachen gerichtlichen Verurteilungen sei die Beschwerdeführerin erneut straffällig geworden und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Jänner 1992 wegen des Verbrechens der Hehlerei nach den §§ 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und 3 zweiter Satz StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden. Dem rechtskräftigen Urteil sei zu Grunde gelegen, dass die Beschwerdeführerin Anfang September 1990 in Wien diverses Raubgut in einem S 25.000,-- übersteigenden Wert, von deren Herkunft sie informiert gewesen sei, in einem Versteck in ihrer Wohnung aufbewahrt habe.
Auf Grund der zu diesem Zeitpunkt insgesamt fünf einschlägigen Verurteilungen habe die Erstbehörde in einem mit 3. September 1992 datierten Bescheid den der Beschwerdeführerin am 15. März 1991 erteilten unbefristeten Sichtvermerk für ungültig erklärt. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und habe von der Erstbehörde "offenbar aus humanitären Gründen" am 1. April 1993 einen bis 30. Jänner 1994 gültigen Sichtvermerk für die mehrmalige Wiedereinreise erhalten. Während ihres illegalen Aufenthalts sei die Beschwerdeführerin - ohne dass die Erstbehörde davon Kenntnis erlangt hätte - neuerlich wegen versuchten Ladendiebstahls (mit Urteilen des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 4. Mai 1992 bzw. des Strafbezirksgerichts Wien vom 30. Oktober 1992) jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 1992 versucht hätte, in einem Selbstbedienungskaufhaus diverse Lebensmittel und Videokassetten im Gesamtwert von S 450,-- (EUR 32,70) zu stehlen, und deshalb mit Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 3. Mai 1993 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, sei am 22. März 1994 eine neuerliche Verurteilung durch das Bezirksgericht Floridsdorf wegen eines versuchten Ladendiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, welche im Instanzenzug mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien auf ein Monat unbedingte Freiheitsstrafe herabgesetzt worden sei, erfolgt. Den Entscheidungsgründen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin neuerlich in einem Selbstbedienungskaufhaus diverse Waren im Wert von etwas mehr als S 300,-- (EUR 21,80) durch Verbergen in ihrer Manteltasche bzw. in ihrer Einkaufstasche habe stehlen wollen.
Die letzte Verurteilung der Beschwerdeführerin sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. September 2001 wegen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB, wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer sechsmonatigen bedingten Freiheitsstrafe erfolgt. Die Beschwerdeführerin hätte am 2. Mai 2001 neuerlich in einem Selbstbedienungskaufhaus versucht, diverse Bekleidungs- bzw. Hygieneartikel zu stehlen. Dabei sei sie jedoch von einem Kaufhausdetektiv beobachtet worden, welcher sie in der Folge außerhalb des Geschäftes habe stellen können. Sie habe ihre Anhaltung jedoch dadurch vorsätzlich vereitelt, dass sie dem Privatdetektiv in den rechten Daumen gebissen habe und auf Grund dessen habe flüchten können. Bereits zwei Tage danach, nämlich am 4. Mai 2001, habe sie wieder in einem anderen Selbstbedienungskaufhaus Hygieneartikel im Wert von über S 300,-- (EUR 21,80) zu stehlen versucht.
Auf Grund der Vielzahl der einschlägigen Verurteilungen sei der in § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG normierte Sachverhalt verwirklicht. Es könne nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass das aufgezeigte Gesamtfehlverhalten der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung und Sicherheit "in höchstem Maße" gefährde, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbots - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt erweise.
Nach der Aktenlage sei die Beschwerdeführerin geschieden und für drei Kinder, die sich im Bundesgebiet aufhielten, sorgepflichtig. Einem aktuellen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung zufolge sei sie seit dem 12. Dezember 2002 Notstandshilfebezieherin. Da die Beschwerdeführerin zuvor lediglich für einen Zeitraum von nahezu vier Monaten und davor von Mitte 2001 bis zum 14. Juli 2002 lediglich 15 Tage beschäftigt gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin zuletzt als nicht in den Arbeitsmarkt integriert anzusehen.
Auf Grund des langjährigen - wenngleich im Zeitraum vom 11. September 1992 bis zum 21. März 1993 unrechtmäßigen - Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und der familiären Bindungen zu ihren drei Kindern sei zweifelsfrei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz des Vermögens, der Rechte sowie der körperlichen Integrität Dritter - dringend geboten sei. Das bisherigen Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere die Vielzahl der einschlägigen Verurteilungen wegen Vermögens- und Gewaltdelikten, verdeutliche sehr augenfällig, dass sie offenbar nicht in der Lage oder nicht willens sei, die strafrechtlichen Normen ihres Gastlandes einzuhalten. Eine Zukunftsprognose könne entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für sie nicht positiv ausfallen. Vielmehr ließen die zahlreichen und zum Teil schwer wiegenden, den gerichtlichen Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten (u.a. sei auch ein Verbrechenstatbestand verwirklicht worden) die Verhängung des Aufenthaltsverbots gegen sie insbesondere zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG als zulässig erscheinen, zumal sie mehrfach ihre Neigung zu Aggressionshandlungen (sogar gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) zum Ausdruck gebracht habe. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass von den Gerichten zum Teil nur Geldstrafen bzw. zuletzt eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt worden sei. Denn abgesehen davon, dass diese Umstände keinesfalls - wie ihr Verhalten auch deutlich gezeigt habe - Garantie für künftiges Wohlverhalten der Beschwerdeführerin sein könnten, habe die Behörde die Frage der Erforderlichkeit des Aufenthaltsverbots eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen, ohne dabei an die Erwägungen gebunden zu sein, die das Gericht veranlasst hätten, die Strafen bedingt nachzusehen. Im Übrigen sei der seit den letzten Tatbegehungen verstrichene Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur eine relevante Minderung der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefahr schließen zu können. Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG erforderlichen Interessenabwägung sei auf die aus dem langjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ableitbare Integration Bedacht zu nehmen. Gleichzeitig sei aber auch zu berücksichtigen, dass die dafür erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt werde. Dazu komme, dass sie zuletzt nicht als beruflich integriert anzusehen sei. Der Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern könne die Beschwerdeführerin auch aus dem Ausland nachkommen. Diesen - insoweit geminderten - privaten und familiären Interessen stünden die genannten hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Auswirkung des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer drei rechtmäßig im Inland aufhältigen Kinder keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.
Im Hinblick auf die Art und Vielzahl der der Beschwerdeführerin zur Last liegenden Straftaten und die damit verbundene Wiederholungsgefahr könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbots auch nicht im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens Abstand genommen werden, zumal auch keine Gründe zu erkennen seien, welche die drei Kinder der Beschwerdeführerin hindern könnten, mit ihrer Mutter gemeinsam im Ausland zu leben.
Entgegen den Ausführungen in der Berufung stünden die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen im Sinn der §§ 35 und 38 FrG der Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbots nicht entgegen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Mitte September 1992 bis Ende März 1993 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei, sei unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts" jener Zeitpunkt vor Eintritt der ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände (somit im konkreten Fall jene Tathandlungen, die zu den beiden ersten gerichtlichen Verurteilungen geführt hätten und welche bereits bezüglich des Gewaltdelikts am 25. August 1989 bzw. im Hinblick auf das Vermögensdelikt am 12. Jänner 1990 gesetzt worden seien) zu verstehen. Bezogen auf diesen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin erst ca. fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen gewesen.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung nach Auffassung der belangten Behörde gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens der Beschwerdeführerin, der hohen Anzahl an einschlägigen Straftaten und der von der Beschwerdeführerin auch in jüngster Vergangenheit "gezeigten" tatsächlichen Wiederholungsgefahr könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet - selbst unter Berücksichtigung ihrer familiären Situation -, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, dass sie den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht hätte, geht fehl. In der Beschwerde bleibt unbestritten, dass das im angefochtenen Bescheid genannte Fehlverhalten der Beschwerdeführerin zu den dort genannten rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen geführt hat. Schon in Anbetracht der zweimaligen rechtskräftigen Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Körperverletzung (Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 29. August 1991 und Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. September 2001) sowie des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Oktober 1989 wegen schwerer Körperverletzung hat die belangte Behörde zutreffend die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdeführerin im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 1 vierter Fall FrG mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen verurteilt wurde, waren doch die diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut - die körperliche Integrität - gerichtet (vgl. § 71 StGB). Dazu kommt, dass die im angefochtenen Bescheid genannten anderen unstrittigen rechtskräftigen Verurteilungen der Beschwerdeführerin zwischen 1990 und 2001 (wobei die Verurteilungen vom 2. April 1990 und vom 29. August 1991 als Einheit zu werten sind, vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2000, Zl. 2000/18/0013) wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen erfolgten und sich daher ebenfalls gegen dasselbe Rechtsgut richteten. Das gegen die Beurteilung nach § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG gerichtete Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie vor ihrem Fehlverhalten im Jahr 2001 "für lange Zeit" keine strafbaren Handlungen gesetzt habe, und es sich bei diesem Fehlverhalten lediglich um einen "Ausrutscher" gehandelt habe, vermag an der Beurteilung, dass die in Rede stehenden rechtskräftigen Verurteilungen der Beschwerdeführerin die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllen, nichts zu ändern.
1.2. Der belangten Behörde kann auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie in Ansehung des Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin die Auffassung vertreten hat, dass in ihrem Fall die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei. Durch die Vielzahl ihrer durch einen längeren Zeitraum hindurch gegen fremdes Vermögen gesetzten Straftaten hat die Beschwerdeführerin (auch wenn zwischen ihrer letzten und ihrer vorvorletzten Straftat ein Zeitraum von etwa sechs Jahren liegt) das große öffentliche Interesse an der Hintanhaltung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2002, Zl. 2002/18/0268) erheblich beeinträchtigt, zumal sich die Beschwerdeführerin - wie die vielen unstrittigen einschlägigen Verurteilungen innerhalb eines Zeitraums von etwas mehr als vier Jahren zwischen 1990 und 1994 zeigen - auch nicht durch eine erst kürzere Zeit zurückliegende Verurteilung davon abhalten ließ, neuerlich ein einschlägiges Fehlverhalten zu setzen. Darüber hinaus zeigen ihr erstes Fehlverhalten im Jahr 1989 und ihr zuletzt gesetztes im Jahr 2001, dass sie in Konfliktsituationen von einem aggressiven, in die körperliche Integrität anderer Personen eingreifenden Verhalten nicht zurückscheut, wodurch sie das große öffentliche Interesse an der Hintanhaltung der Gewaltkriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 98/18/0261) maßgeblich beeinträchtigte.
2. Die Beschwerde lässt die von der belangten Behörde im Grund des § 37 FrG getroffene Beurteilung unbekämpft. Auf dem Boden des als maßgeblich festgestellten Sachverhalts kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie aus den im angefochtenen Bescheid diesbezüglich angestellten Erwägungen die Erlassung des Aufenthaltsverbots als im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten erachtete und weiters die Auffassung vertrat, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen an der Erlassung der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme (§ 37 Abs. 2 leg. cit.).
3. Der Beschwerdeführerin kommt auch (worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist) § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG nicht zugute, weil sie vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts - somit ihres ersten zulässigerweise dem Aufenthaltsverbot zu Grunde gelegten Fehlverhaltens - noch nicht die in § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 normierte Voraussetzung, mindestens zehn Jahre ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet zu haben, erfüllte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1998, Zl. 98/18/0170). Von daher geht der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die "Zweijahresfrist" des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG fehl.
4. Entgegen der Beschwerde bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, von ihrem Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen und von der Verhängung des Aufenthaltsverbots abzusehen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit dem übrigen Akteninhalt besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
5. Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 15. Juni 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003180041.X00Im RIS seit
14.07.2004