Norm
ASVG §253d Abs1 Z4Rechtssatz
Entsprechend dem Wortlaut des § 253d Abs 1 Z 4 ASVG "durch diese Tätigkeit" wird nur auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit abgestellt, allerdings nicht mit dem auf einem bestimmten Arbeitsplatz, sondern mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087658Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2020