RS OGH 1995/9/12 10ObS145/95, 10ObS223/98m, 10ObS127/01a, 10ObS257/01v, 10ObS88/02t, 10ObS367/02x, 1

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Veröffentlicht am 12.09.1995
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Norm

ASVG §253d Abs1 Z4
ASVG §255 Abs4 Ba

Rechtssatz

Entsprechend dem Wortlaut des § 253d Abs 1 Z 4 ASVG "durch diese Tätigkeit" wird nur auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit abgestellt, allerdings nicht mit dem auf einem bestimmten Arbeitsplatz, sondern mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087658

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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