Norm
ASVG §253d Abs1 Z3Rechtssatz
Gleichartige Tätigkeiten im Sinne des § 253d Abs 1 Z 3 ASVG sind solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen ua an die Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration stellen. Die Gleichartigkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn sie hinsichtlich aller genannten Parameter gegeben ist; es kommt vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. Je nach der Bedeutung für die Verrichtung einer bestimmten Tätigkeit wird die Beantwortung der Gleichartigkeit einmal mehr von dem einen, ein anderes Mal von einem anderen der oben genannten Parameter und schließlich von ihrem Zusammenwirken im Einzelfall abhängig sein, so daß die isolierte Betrachtung nur eines Tätigkeitskriteriums regelmäßig nicht ausreichen wird (so schon die seit SSV-NF 2/53 stRsp des Obersten Gerichtshofes zu den § 253 d Abs 1 Z 3 und 4 ASVG vorangegangenen Bestimmungen des § 255 Abs 4 aF und § 273 Abs 3 aF ASVG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087655Dokumentnummer
JJR_19950912_OGH0002_010OBS00145_9500000_001