Norm
ASVG §253d Abs1 Z3, ASVG §253d Abs1 Z4Rechtssatz
Der Versicherte darf nur nicht auf andere als die bisher überwiegend geleisteten Tätigkeiten verwiesen werden. Es ist aber zulässig, ihn auf Tätigkeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich völlig mit der bisherigen Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind (zB SSV-NF 3/130).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087659Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2014