Vgl auch; Beisatz: Der Beurkundungsanspruch nach § 410 ZPO ist ein neben dem Streitgegenstand bestehender, von diesem losgelöster Anspruch eigener Art, der nur selbständig, also nur mit Rekurs angefochten werden kann, was jedenfalls dann gelten muß, wenn der durch die Ablehnung Beschwerte die Entscheidung in der Hauptsache gar nicht bekämpft. (T1)