Norm
EFZG §4 Abs1Rechtssatz
Einer Vereinbarung über den vom Arbeitnehmer grundsätzlich nicht beeinflußbaren Kurantrittstermin zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf es nicht. Ebenso sind die medizinischen Gründe, die zu einer Kurbewilligung führten, unerheblich. Es reicht aus, daß als Grund einer Arbeitsverhinderung Krankheit oder Kuraufenthalt vorliegt (RdW 1990,56; kritsch Rebhahn in WBl 1991,185).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061647Dokumentnummer
JJR_19950913_OGH0002_009OBA00088_9500000_001