Norm
AußStrG §9 A2aRechtssatz
Wird einem Betroffenen zwar die Prozeßfähigkeit insoweit aberkannt, daß er in allen rechtlichen Angelegenheiten, insbesondere vor Gericht und Verwaltungsbehörden der Vertretung durch einen Sachwalter bedarf, kann er auch nicht wirksam auf das Rechtsmittel gegen den Bestellungsbeschluß verzichten; ein solcher Verzicht ist unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075260Dokumentnummer
JJR_19950913_OGH0002_0090OB00516_9500000_002