RS OGH 1995/9/13 9Ob516/95, 6Ob332/00t, 6Ob331/00w, 6Ob7/01z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1995
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Norm

AußStrG §9 A2a
AußStrG §249
ABGB §273
ZPO §1 Aa
ZPO §5

Rechtssatz

Wird einem Betroffenen zwar die Prozeßfähigkeit insoweit aberkannt, daß er in allen rechtlichen Angelegenheiten, insbesondere vor Gericht und Verwaltungsbehörden der Vertretung durch einen Sachwalter bedarf, kann er auch nicht wirksam auf das Rechtsmittel gegen den Bestellungsbeschluß verzichten; ein solcher Verzicht ist unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 516/95
    Entscheidungstext OGH 13.09.1995 9 Ob 516/95
    Veröff: SZ 68/163
  • 6 Ob 7/01z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 7/01z
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 331/00w
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 331/00w
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 332/00t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 332/00t
    Vgl auch; Beisatz: Wird dem Betroffenen durch die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters die Prozessfähigkeit insoweit aberkannt, dass er vor Gericht und Behörden der Vertretung durch einen Sachwalter bedarf, ist damit klargestellt, dass er ohne Genehmigung durch den (einstweiligen) Sachwalter keine wirksamen Prozessschritte setzen und insbesondere auch nicht wirksam Rechtsmittel ergreifen kann. Gemäß § 5 ZPO gelten diese Erwägungen auch für den gesetzlichen Vertreter einer Partei, der selbst prozessfähig sein muss. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075260

Dokumentnummer

JJR_19950913_OGH0002_0090OB00516_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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