Norm
GewO 1994 §83Rechtssatz
Wurde die Auflassung einer Anlage (hier: Tankstelle) ordnungsgemäß angezeigt und hat die Behörde weitere Vorkehrungen nicht für notwendig befunden oder wurde der Auftrag der Behörde erfüllt, bietet § 83 GewO keine Grundlage für weitere Aufträge, wenn sich später herausstellt, daß die Vorkehrungen unzureichend waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083630Dokumentnummer
JJR_19950913_OGH0002_0070OB00562_9400000_001