RS OGH 1995/9/13 7Ob562/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1995
beobachten
merken

Norm

GewO 1994 §83

Rechtssatz

Wurde die Auflassung einer Anlage (hier: Tankstelle) ordnungsgemäß angezeigt und hat die Behörde weitere Vorkehrungen nicht für notwendig befunden oder wurde der Auftrag der Behörde erfüllt, bietet § 83 GewO keine Grundlage für weitere Aufträge, wenn sich später herausstellt, daß die Vorkehrungen unzureichend waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083630

Dokumentnummer

JJR_19950913_OGH0002_0070OB00562_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten