Norm
ZPO §410Rechtssatz
Nimmt das Erstgericht zu Unrecht eine Lösungsbefugnis in sein Urteil auf, kann dies vom Kläger mit Berufung und Revision bekämpft werden. Begehrt der Kläger die Aufhebung eines Vertrages aus mehreren Rechtsgründen, kann er die von ihm abgegebene Lösungsbefugnis auf einen Rechtsgrund beschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087385Dokumentnummer
JJR_19950913_OGH0002_0030OB00562_9500000_001