Norm
ABGB §878Rechtssatz
Aus § 878 ABGB ist abzuleiten, dass bei einer Nichtigkeit, die nur einen Teil eines Vertrages betrifft, der ganze Vertrag nur dann nichtig ist, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen angenommen werden kann, dass die Parteien den Vertrag auch ohne den von der Nichtigkeit betroffenen Teil gewollt hätten. Dabei ist zu beurteilen, welche Entscheidung die Parteien vernünftigerweise nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten. Im Zweifel, also wenn sich ein solcher Parteiwillen nicht feststellen lässt, ist von der Gültigkeit des vom Aufhebungsgrund nicht betroffenen Teils des Vertrages auszugehen (so schon 6 Ob 328/64).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087391Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020