RS OGH 1995/9/13 3Ob562/95, 6Ob87/01i, 8Ob178/02p, 2Ob236/08g, 8ObA66/19t, 9ObA15/20a

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Veröffentlicht am 13.09.1995
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Norm

ABGB §878

Rechtssatz

Aus § 878 ABGB ist abzuleiten, dass bei einer Nichtigkeit, die nur einen Teil eines Vertrages betrifft, der ganze Vertrag nur dann nichtig ist, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen angenommen werden kann, dass die Parteien den Vertrag auch ohne den von der Nichtigkeit betroffenen Teil gewollt hätten. Dabei ist zu beurteilen, welche Entscheidung die Parteien vernünftigerweise nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten. Im Zweifel, also wenn sich ein solcher Parteiwillen nicht feststellen lässt, ist von der Gültigkeit des vom Aufhebungsgrund nicht betroffenen Teils des Vertrages auszugehen (so schon 6 Ob 328/64).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 562/95
    Entscheidungstext OGH 13.09.1995 3 Ob 562/95
    Veröff: SZ 68/161
  • 6 Ob 87/01i
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 87/01i
  • 8 Ob 178/02p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 Ob 178/02p
  • 2 Ob 236/08g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 236/08g
    Auch; nur: Aus § 878 ABGB ist abzuleiten, dass bei einer Nichtigkeit, die nur einen Teil eines Vertrages betrifft, der ganze Vertrag nur dann nichtig ist, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen angenommen werden kann, dass die Parteien den Vertrag nicht auch ohne den von der Nichtigkeit betroffenen Teil gewollt hätten. (T1); Bem: Im Rechtssatz sowie in den beiden ersten indizierten Entscheidungen ohne das entscheidende Wort „nicht"; richtig hingegen in der dritten indizierten Entscheidung 8 Ob 178/02p. (T2)
  • 8 ObA 66/19t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 8 ObA 66/19t
    Vgl; Beisatz: Die Offenlegung einer zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarten Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Privatnutzung eines Dienstwagens gegenüber dem Finanzamt entspricht der hypothetischen Absicht redlicher Vertragsparteien. (T3)
  • 9 ObA 15/20a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2020 9 ObA 15/20a
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087391

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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