RS OGH 1995/9/14 14Os128/95, 12Os7/97, 14Os133/06z, 14Os32/07y, 14Os154/07i, 15Os157/17b (15Os158/17

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Norm

GRBG §1 Abs1

Rechtssatz

Ein Haftbefehl ist nach internationalem und innerstaatlichem Recht unabdingbare Grundlage für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft im Ausland. Als strafgerichtliche (innerstaatliche) Entscheidung, die für die (ausländische) Entscheidung über die Auslieferungshaft präjudiziell ist, unterliegt daher ein Haftbefehl (ebenso wie ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Aufhebung des Haftbefehles abgewiesen wird) - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - einer Überprüfung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, sobald es im Ausland zur Verhängung der Auslieferungshaft gekommen ist.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 128/95
    Entscheidungstext OGH 14.09.1995 14 Os 128/95
  • 12 Os 7/97
    Entscheidungstext OGH 27.02.1997 12 Os 7/97
    Vgl auch; Beisatz: Dies jedoch nur solange, als die (ausländische) Auslieferungshaft andauert (bzw angedauert hat). (T1)
  • 14 Os 133/06z
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 14 Os 133/06z
    Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass die Auslieferungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel zwischenzeitig aufgehoben wurde und der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gerichtshof zweiter Instanz nicht mehr inhaftiert war, steht einer Anfechtung nach dem GRBG nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Rechtsakt zwar nicht aktuell, aber in der Vergangenheit beschwert war und nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Rechtsschutzinteresse auch daran besteht, eine allfällige Grundrechtsverletzung - selbst nach ihrer faktischen Beendigung - (bloß) festzustellen. (T2)
  • 14 Os 32/07y
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 14 Os 32/07y
    Auch; Beis wie T1
  • 14 Os 154/07i
    Entscheidungstext OGH 15.01.2008 14 Os 154/07i
    Auch
  • 15 Os 157/17b
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 15 Os 157/17b
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061063

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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