Norm
GRBG §1 Abs1Rechtssatz
Ein Haftbefehl ist nach internationalem und innerstaatlichem Recht unabdingbare Grundlage für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft im Ausland. Als strafgerichtliche (innerstaatliche) Entscheidung, die für die (ausländische) Entscheidung über die Auslieferungshaft präjudiziell ist, unterliegt daher ein Haftbefehl (ebenso wie ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Aufhebung des Haftbefehles abgewiesen wird) - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - einer Überprüfung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, sobald es im Ausland zur Verhängung der Auslieferungshaft gekommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061063Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2018