Norm
StGB §21 Abs1Rechtssatz
Da im Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB keine Kostenersatzpflicht besteht, ist ein Sachzusammenhang mit der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde, der die Kompetenz des OGH auch in Ansehung der Kostenbeschwerde begründen könnte, nicht gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090293Dokumentnummer
JJR_19950914_OGH0002_0140OS00133_9500000_001