Norm
StGB §146 B2Rechtssatz
Daß die bezogene Bank die Einlösung des zur Bezahlung verwendeten Schecks verweigerte, läßt allein noch nicht den Schluß zu, daß der Angeklagte bereits bei Bestellung der Waren mit dieser Möglichkeit ernstlich gerechnet und sich mit ihr abgefunden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0094265Dokumentnummer
JJR_19950914_OGH0002_0140OS00037_9500000_003