Norm
ZPO §477 Abs1 Z1 D1Rechtssatz
Der Vorsitzende eines Berufungsgerichtes ist nicht von der Mitwirkung im Berufungsverfahren ausgeschlossen, weil er zuvor auch Vorsitzender der Disziplinarkommission war, die über die dienstrechtlichen Verfehlungen des Arbeitnehmers entschieden hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081768Dokumentnummer
JJR_19950914_OGH0002_008OBA00211_9500000_002