Norm
ZPO §75 Z3Rechtssatz
Bei Überreichung des Rekurses beim Rekursgericht unter gleichzeitiger Einbringung einer Kopie des Rekurses beim Erstgericht ist letztere für die Rechtzeitigkeit des Rekurses maßgeblich.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7RA61/00i. Diese ist nunmehr unter RW0000555 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000054Im RIS seit
03.11.2011Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011