RS OGH 1995/9/18 6R126/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1995
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Norm

ZPO §75 Z3
ZPO §85

Rechtssatz

Bei Überreichung des Rekurses beim Rekursgericht unter gleichzeitiger Einbringung einer Kopie des Rekurses beim Erstgericht ist letztere für die Rechtzeitigkeit des Rekurses maßgeblich.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7RA61/00i. Diese ist nunmehr unter RW0000555 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000054

Im RIS seit

03.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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