RS OGH 1995/9/18 4Ob54/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1995
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Norm

UWG §2 C2c
UWG §2 D10

Rechtssatz

Der Gebrauch einer geographischen Bezeichnung kann je nach den Umständen des Einzelfalls zu unterschiedlichen Vorstellungen führen. Je unbestimmter eine geographische Bezeichnung - wie etwa bei den Begriffen "Süd" oder "West" (usw) - ist, desto weniger wird damit eine Alleinstellungsberühmung verbunden sein; vielmehr liegt dann nur die Inanspruchnahme einer herausgehobenen Stellung nahe - "Mazda Wien Süd".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088802

Dokumentnummer

JJR_19950918_OGH0002_0040OB00054_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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