Norm
UWG §1 C5aRechtssatz
Bei einer Handlung wettbewerblichen Charakters ist die Wettbewerbsabsicht zu vermuten. Das trifft vor allem auf solche Handlungen zu, die ein Unternehmer zur Förderung eigenen Wettbewerbes begeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088261Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.03.2020