RS OGH 1995/9/19 10ObS182/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1995
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Norm

ASVG §235 Abs3 lita
AbkSozSi Österreich - Jugoslawien Art1

Rechtssatz

Da im AbkSozSi-Jugoslawien eine Bestimmung, derzufolge ein im ehemaligen Jugoslawien erlittener Arbeitsunfall einem in Österreich eingetretenen dahin gleichgestellt wäre, daß auch er die Wirkungen des § 235 Abs 3 lit a ASVG auslöst, fehlt, führt ein im ehemaligen Jugoslawien erlittener Arbeitsunfall nicht zum Entfall der Wartezeit im Sinne des § 235 Abs 3 lit a ASVG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*YU*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085426

Dokumentnummer

JJR_19950919_OGH0002_010OBS00182_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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