Norm
ASVG §235 Abs3 litaRechtssatz
Da im AbkSozSi-Jugoslawien eine Bestimmung, derzufolge ein im ehemaligen Jugoslawien erlittener Arbeitsunfall einem in Österreich eingetretenen dahin gleichgestellt wäre, daß auch er die Wirkungen des § 235 Abs 3 lit a ASVG auslöst, fehlt, führt ein im ehemaligen Jugoslawien erlittener Arbeitsunfall nicht zum Entfall der Wartezeit im Sinne des § 235 Abs 3 lit a ASVG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*YU*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085426Dokumentnummer
JJR_19950919_OGH0002_010OBS00182_9500000_004