Norm
ASVG §89 Abs1 Z1Rechtssatz
Da es sich bei § 89 ASVG um eine Bestimmung handelt, die das Ruhen eines erworbenen Leistungsanspruches anordnet, verbietet sich eine ausdehnende Auslegung, so dass unter den Begriff Freiheitsstrafe im Sinne des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG nur eine Strafhaft fällt, nicht jedoch eine Untersuchungshaft, auch wenn diese nachträglich auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086755Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2018