RS OGH 1995/9/19 10ObS24/95, 10ObS2/95, 10ObS190/95, 10ObS214/97m, 10ObS142/16d, 10ObS135/17a

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Norm

ASVG §89 Abs1 Z1
ASVG §90a Abs1

Rechtssatz

Da es sich bei § 89 ASVG um eine Bestimmung handelt, die das Ruhen eines erworbenen Leistungsanspruches anordnet, verbietet sich eine ausdehnende Auslegung, so dass unter den Begriff Freiheitsstrafe im Sinne des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG nur eine Strafhaft fällt, nicht jedoch eine Untersuchungshaft, auch wenn diese nachträglich auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086755

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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