Norm
ASVG §235 Abs3 litaRechtssatz
Der Entfall der Wartezeit gemäß § 235 Abs 3 lit a ASVG (wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist) setzt voraus, daß der Betroffene zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles oder des Eintrittes der Berufskrankheit in der Pensionsversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz versichert war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085423Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013