Norm
ASVG §179 Abs1Rechtssatz
Die vom Versicherten (vor dem Versicherungsfall) ausgeübten Tätigkeiten wirken sich auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Regel nicht aus. Sie sind für das Ausmaß der Geldleistungen der Unfallversicherung nur insoweit von Bedeutung, als die Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles nach § 179 Abs 1 ASVG die Bemessungsgrundlage bilden und auf diese Art die Bemessung der Versehrtenrente mitbestimmen. Daß der Versehrte seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, kann vor allem zu beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation iS des § 198 Abs 1 ASVG und zur Gewährung einer Übergangsrente oder eines Übergangsbetrages nach § 211 leg cit führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085430Dokumentnummer
JJR_19950919_OGH0002_010OBS00177_9500000_001