TE Vwgh Beschluss 2004/6/15 2003/18/0302

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Veröffentlicht am 15.06.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §14 Abs3;
FrG 1997 §49 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des C, geboren 1967, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. Oktober 2003, Zl. SD 791/02, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 6. Oktober 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, laut seinen Behauptungen ein liberianischer Staatsangehöriger, vom 21. Mai 2002 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gemäß § 14 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 24. Oktober 2003 zur Post gegebene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Mit Schreiben vom 16. Februar 2004 teilte die Bundespolizeidirektion Wien (die Erstbehörde) mit, dass dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt worden sei, weil seine Identität mittlerweile nachgewiesen worden sei. In weiterer Folge legte die Erstbehörde die Kopien ihres Erledigungsvermerkes und ihres Ersuchens vom 18. Februar 2004 um Speicherung im FIS vor, denen zufolge dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2004 eine bis 18. Februar 2005 gültige Niederlassungsbewilligung zum Aufenthaltszweck "DC Begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs 1 FrG" erteilt worden sei.

5. Die hg. Anfrage vom 1. März 2004, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer noch für beschwert erachte, blieb innerhalb der gesetzten Frist unbeantwortet.

II.

1. Da dem Beschwerdeführer mittlerweile die beantragte Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, kann seine Rechtsstellung auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 18. März 2003, Zl. 2002/18/0120, mwN).

2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 15. Juni 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003180302.X00

Im RIS seit

28.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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