RS OGH 1995/9/19 4Ob73/95, 4Ob233/03y, 4Ob79/12i, 4Ob130/12i, 4Ob34/14z, 4Ob66/17k, 4Ob204/19g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1995
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Norm

ÄrzteG §25 Abs1
RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer Art3
UWG §1 C2

Rechtssatz

Ärzte haben ihr Standesrecht zu kennen. Verbindlich sind die Standesregeln auch dann, wenn die Standesauffassung nicht in allen Punkten völlig einheitlich ist. Maßgebend ist die Auffassung eines mit anerkannten Werten verbundenen Arztes, wie sie in der Richtlinie zum Ausdruck kommt. Ist das dem Beklagten vorwerfbare standeswidrige Verhalten geeignet, dem Beklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen, so begründet es einen Verstoß gegen § 1 UWG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 73/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 73/95
  • 4 Ob 233/03y
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 233/03y
    Vgl; nur: Ist das dem Beklagten vorwerfbare standeswidrige Verhalten geeignet, dem Beklagten einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu verschaffen, so begründet es einen Verstoß gegen § 1 UWG. (T1)
    Beisatz: Hier: Standeswidriges Verhalten eines europäischen Rechtsanwalts. (T2)
  • 4 Ob 79/12i
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 79/12i
    Beisatz: Ein Verstoß gegen § 35 Zahnärztegesetz und die diese Bestimmung konkretisierende Werberichtlinie kann zu einem Vorsprung im Wettbewerb führen und fällt (zumindest) dann unter § 1 Abs 1 Z 1 UWG, wenn er nicht mit guten Gründen vertreten werden kann. (T3)
  • 4 Ob 130/12i
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 130/12i
    Vgl; Beisatz: Einem im Inland werbenden ausländischen Zahnarzt ist es zumutbar, sich aus Anlass der Werbemaßnahmen mit den für Zahnärzte geltenden inländischen Standesregeln vertraut zu machen. (T4)
  • 4 Ob 34/14z
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 34/14z
  • 4 Ob 66/17k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 66/17k
    Auch
  • 4 Ob 204/19g
    Entscheidungstext OGH 30.03.2020 4 Ob 204/19g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089508

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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