Norm
ABGB §523 ARechtssatz
Ist der Inhalt einer "ungemessenen" Dienstbarkeit strittig, so ist dem Beklagten - auf Grund des Verhaltens des Berechtigten - ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Umfanges der Dienstbarkeit zuzubilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079204Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008