Norm
stmkPGG §4 Abs5Rechtssatz
§ 4 Abs 5 stmk PGG (StPGG) gibt der Landesregierung den Regelungsumfang der Verordnung vor, doch ergibt sich hieraus nicht, daß sämtliche denkbaren Verrichtungen von der Verordnungsregelung erfaßt sein müssen, daß diese sohin die einzige Grundlage für die Beurteilung des Pflegeaufwandes bildet. Mit der EinstV sollen die gängigsten, häufigsten Fälle des Betreuungsaufwandes der Pauschalierung unterworfen werden, um die Erledigung der Masse der Fälle nach einer einheitlichen Leitlinie sicherzustellen. Dies schließt aber nicht aus, daß in einzelnen Fällen, in denen ein spezifischer Betreuungsaufwand anfällt, der sich vom üblichen unterscheidet, dessen Umfang konkret zu ermitteln ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087671Dokumentnummer
JJR_19950919_OGH0002_010OBS00139_9500000_002