RS OGH 1995/9/19 4Ob71/95, 4Ob74/18p

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Norm

MRK Art10 Abs2 IV4f
UWG §1 C5a

Rechtssatz

Da Pressefehden häufig nur zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung und nicht zu Wettbewerbszwecken ausgetragen werden, kann in einem solchen Fall die Wettbewerbsabsicht nicht ohne weiteres vermutet werden. Ob bei Presseverlautbarungen eine Wettbewerbsabsicht des Handelnden anzunehmen ist, bedarf demnach - um nicht die Darstellung öffentlich interessierender Sachverhalte oder Meinungsäußerungen über das sachlich Gebotene und verfassungsrechtlich Zulässige hinaus einzuschränken - eingehender Prüfung aller dafür in Betracht zu ziehenden Umstände, und zwar auch dann, wenn sich diese Verlautbarungen gegen Mitbewerber richten, kann doch auch in diesen Fällen der Presse die öffentliche Berichterstattung und die Teilnahme an dem Meinungsbildungsprozeß nicht generell verwehrt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088937

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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