Norm
ASVG §1Rechtssatz
Tatbeständen, die nach den Bestimmungen des ASVG bestimmte Rechtswirkungen entfalten, kommt diese Wirkung, wenn sie im Rahmen eines Sozialversicherungsverhältnisses im Ausland verwirklicht wurden, nur dann zu, wenn zwischenstaatliche Verträge entsprechende Gleichstellungsbestimmungen vorsehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085424Dokumentnummer
JJR_19950919_OGH0002_010OBS00182_9500000_002