Norm
ASVG §175 Abs2 Z1Rechtssatz
Ein Arbeitsweg im Sinne des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG liegt (unter weiteren Einschränkungen - siehe dazu SSV-NF 6/144) jedenfalls nur dann vor, wenn er von einem Ort aus angetreten wird, an dem Wohnfunktionen ausgeübt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085251Dokumentnummer
JJR_19950919_OGH0002_010OBS00178_9500000_003