Norm
ASGG idF ASGGNov 1994 §71 Abs2 Satz1Rechtssatz
Soweit § 71 Abs 2 Satz 1 ASGG idF der ASGG-Novelle 1994 vorsieht, dass die Leistungsverpflichtung, die dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen ist, ist im (nach Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen durch den Obersten Gerichtshof) fortzusetzenden Verfahren auf dieses Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) Bedacht zu nehmen und der Klägerin zumindest die im außer Kraft getretenen Bescheid zuerkannte Leistung zuzusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089217Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019